{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2013-77_2014-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1924&type=1563347022&cHash=5303f91c253382da1ffef855c705785b", "Checksum": "01ecdd76fa57e2f6ed3f0f1ce8c5b306"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2013.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch mehrmalige Einforderung von Schuldanerkennungen für das Anwaltshonorar sowie Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA durch Abschluss eines Pfandvertrages und einer in diesem Zusammenhang erhobenen Hauptinterventionsklage gegen den Anzeiger (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. 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Der Umstand, dass das Mandatsverhältnis im\nAugust 2013 aufgelöst worden war, vermag daran nichts zu ändern. Das Verbot der\nInteressenkollision bzw. die Treue- und Schweigepflicht bestehen auch über das\nMandatsende hinaus weiter; ein Rechtsanwalt kann sich nicht durch eine\nMandatsauflösung vom Verbot der Interessenkollision \"befreien\" und anschliessend\ngegen seinen ehemaligen Klienten vorgehen (vgl. dazu im Falle eines klassischen\nParteiwechsels Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 108).\n\nc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt Z.__ durch den Abschluss\ndes Pfandvertrages und die anschliessende Hauptinterventionsklage beim Kreisgericht\nM.__ gegen das Verbot der Interessenkollision (Art. 12 lit. c BGFA) verstossen hat.\n\nDamit kann offen bleiben, ob eine den Berufsregeln genügende Aufklärung über die\nMöglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt ist. Ob dem Anzeiger aus einer\nallenfalls ungenügenden Aufklärung ein Schaden erwachsen ist, welcher durch\nRechtsanwalt Z.__ verursacht worden wäre, stellt überdies eine materiell-rechtliche\nFragestellung dar, welche nicht in die Zuständigkeit der Anwaltskammer fällt und\nGegenstand der Haftungs- bzw. Aberkennungsklage ist (act. 7 Beilage 6\n[Beilagenordner, insb. Klageschriften in Register 2 und 3]). Ebenso irrelevant für das\nvorliegende Verfahren ist, ob das Kreisgericht – wie Rechtsanwalt Z.__ behauptet\n(act. 7 S. 2) – einen \"krassen Fehlentscheid\" bezüglich der unentgeltlichen\nRechtspflege gefällt hat oder nicht.\n\n4.a) Rechtsanwälte dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit dem Klienten keine\nVereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar\nabschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen\nAbschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten (Art. 12 lit. e BGFA). Diese\nBestimmung will verhindern, dass der Rechtsanwalt den Prozess aus finanziellen\nInteressen zur eigenen Sache macht und den Klienten nicht mehr in voller\nUnabhängigkeit und Unbefangenheit objektiv berät (Fellmann, in: Fellmann/Zindel,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na.a.O., Art. 12 N 121; VZR, a.a.O., S. 153; BGer 2A.98/2006 E. 2.1; ZR 105 [2006] Nr.\n46, S. 219). Art. 12 lit. e BGFA verbietet hingegen nur die Verabredung eines reinen\nErfolgshonorars. Dem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist es aber nicht untersagt,\nneben anderen Kriterien auch den Erfolg oder Misserfolg eines streitigen Verfahrens zu\nberücksichtigen und beispielsweise eine zusätzliche Erfolgsprämie zu vereinbaren. Der\nRechtsanwalt muss aber unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ein Honorar\nerzielen, welches nicht nur seine Selbstkosten deckt, sondern ihm auch einen\nangemessenen Gewinn ermöglicht. Mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– ist in aller\nRegel ein angemessenes Grundhonorar gegeben (BGer 2A.98/2006 E. 2.2; ZR 105\n[2006] Nr. 46, S. 219 f., insb. E. 9.3 und 9.5; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O.,\nArt. 12 N 122).\n\nb) Die Parteien haben am 5. Juli 2012 unbestrittenermassen ein Erfolgshonorar von 8%\nauf allfällig und effektiv einkassierten Geldbeträgen, insbesondere betreffend die\nDurchsetzung des güterrechtlichen Anspruchs, vereinbart. Daneben verlangte\nRechtsanwalt Z.__ eine Bezahlung nach Aufwand mit einem Stundenansatz von\nFr. 225.– (act. 1 Beilage 3, act. 7 S. 5). Damit liegt kein reines Erfolgshonorar vor,\nvielmehr wurde ein Honorar nach Aufwand vereinbart, welches sowohl kostendeckend\nwar, als auch einen Gewinn ermöglichte.\n\nc) Durch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von 8% neben einer vereinbarten\nEntschädigung nach Aufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 225.– liegt keine\nVerletzung des Verbots nach Art. 12 lit. e BGFA vor.\n\n5. Schliesslich rügte der Anzeiger, dass Rechtsanwalt Z.__ gegen seinen\nausdrücklichen Willen versucht habe, seine Pensionskassengelder von der Stiftung\nüberwiesen zu erhalten. Ebenso soll Rechtsanwalt Z.__ eine Entbindung vom\nBerufsgeheimnis verlangt haben, um die Akten dem neu beauftragten Rechtsanwalt\ndes Anzeigers weiterleiten zu können. Er habe die Akten jedoch nicht weitergeleitet,\nsondern das Berufsgeheimnis \"gegen mich an[ge]wendet\" (act. 1 S. 2).\n\nInwiefern eine Verletzung vom Berufsgeheimnis vorliegen sollte, wird vom Anzeiger\nnicht näher begründet (vgl. act. 1 S. 2); die Einleitung von rechtlichen Schritten zur\nEintreibung von offenen Honorarforderungen stellt per se (noch) keine Verletzung des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBerufsgeheimnisses dar (vgl. GVP 2005 Nr. 80). Rechtsanwalt Z.__ legte in seiner\nStellungnahme dar, dass der Anzeiger nie die Herausgabe der Akten verlangt habe\n(act. 7 S. 8); entsprechende Nachweise liefert auch der Anzeiger nicht. Anhaltspunkte,\ndass Rechtsanwalt Z.__ die Herausgabe der Akten verweigert bzw. diesbezüglich die\nBerufsregeln verletzt haben könnte, liegen damit nicht vor.\n\n"}