{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2013-77_2014-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1924&type=1563347022&cHash=5303f91c253382da1ffef855c705785b", "Checksum": "01ecdd76fa57e2f6ed3f0f1ce8c5b306"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2013.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch mehrmalige Einforderung von Schuldanerkennungen für das Anwaltshonorar sowie Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA durch Abschluss eines Pfandvertrages und einer in diesem Zusammenhang erhobenen Hauptinterventionsklage gegen den Anzeiger (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. 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April 2014, AW.2013.77).\n\nob der Rechtsanwalt im Rahmen des erteilten Auftrags gehandelt hat, ob der Auftrag\nrichtig und sorgfältig ausgeführt worden ist, ob die Tätigkeit des Rechtsanwaltes\nnotwendig oder zweckmässig und die geleistete Arbeit qualitativ genügend war, ob\nganz allgemein das Honorar geschuldet oder ob die geleisteten Vorschüsse richtig und\nvollständig in Abzug gebracht worden sind, ob der in Rechnung gestellte Aufwand\ntatsächlich erbracht worden ist oder ob der Gebührentarif nach dem Willen der\nParteien überhaupt anwendbar ist (vgl. Sterchi, a.a.O., S. 125; VZR, a.a.O., S. 159;\nWolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 168 f.).\n\nRechtsanwälte meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und\nden Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12 lit. c\nBGFA). Obschon im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, erfasst diese Berufsregel\nauch allfällige Konflikte zwischen eigenen Interessen des Rechtsanwalts und solchen\nseiner Klientschaft (BGer 2A.733/2006 E. 11.1; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O.,\nArt. 12 N 92). Konflikte zwischen den Interessen des Klienten und persönlichen\nInteressen des Rechtsanwaltes können vor allem dann entstehen, wenn der\nRechtsanwalt finanzielle Bindungen zu seinem Klienten unterhält (vgl. Fellmann, in:\nFellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 94 ff., mit Beispielen). Eine Forderungsabtretung\nzwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist nicht per se unstatthaft. Ein\nRechtsanwalt muss bei Personen, die bereits in finanziellen Problemen stecken –\nsoweit nicht eine unentgeltliche Prozessführung in Frage kommt – sicherstellen dürfen,\ndass er seine Dienstleistungen nicht entschädigungslos zu erbringen hat. Er hat dabei\nallerdings in geeigneter Weise vorzugehen und gegebenenfalls auf die besonderen\nVerhältnisse des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen (BGer 2A.733/2006 E. 11.2; Fellmann,\nin: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 95b).\n\nb) Zwischen dem Anzeiger und Rechtsanwalt Z.__ ist umstritten, ob eine (genügende)\nAufklärung über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt ist (act. 1, act.\n7 S. 2 ff., act. 7 Beilage 6 [Beilagenordner, Klageschrift in Register 2, S. 4 ff.]).\nUnbestritten ist, dass statt der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege\nzwischen ihnen am 5. Juli 2012 ein Pfandvertrag abgeschlossen wurde. Gegenstand\ndes Pfandvertrags bildete eine Forderung des Anzeigers gegen seine Ehefrau aus\nGüterrecht von über Fr. 200'000.–, davon wurden Fr. 45'000.– an Rechtsanwalt Z.__\nverpfändet. Dieser Pfandgegenstand soll Rechtsanwalt Z.__ gemäss Pfandvertrag als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSicherheit und zur Durchsetzung des Honorar- und Bonusanspruchs dienen (act. 1\nBeilage 1). Am [...]. November 2013 erhob Rechtsanwalt Z.__ eine\nHauptinterventionsklage beim Kreisgericht M.__ gegen den Anzeiger und dessen\nEhefrau (act. 7 Beilage 13). Rechtsanwalt Z.__ macht geltend, er habe damit verhindern\nwollen, dass der Anzeiger \"die verpfändete Forderung im Scheidungsverfahren\nzerstör[e] (keine volle Tilgung durch Verrechnung mit Unterhaltsschulden)\" (act. 7 S. 8,\nact. 7 Beilage 13). Offenbar befürchtet Rechtsanwalt Z.__, dass der Anzeiger seine\ngüterrechtliche Forderung gegenüber seiner Ehefrau mit offenen Unterhaltsschulden ihr\ngegenüber ganz oder teilweise verrechnen und damit die Forderung bzw. Sicherheit\naus dem Pfandvertrag untergehen könnte (vgl. act. 7 Beilage 6 [Beilagenordner,\nKlageschrift in Register 2, S. 6, ferner dortige Beilage 11]). Diese Möglichkeit wurde\noffenbar schon früher diskutiert, zumal Rechtsanwalt Z.__ für diesen Fall im September\n2012 die Vereinbarung über das Erfolgshonorar anpassen wollte (vgl. act. 7 Beilage 6\n[Beilagenordner, Klageschrift in Register 2, S. 4 und dortige Beilage 15]).\n\nBereits der Abschluss des Pfandvertrages vom 5. Juli 2012 über eine Forderung aus\nGüterrecht im Rahmen des Scheidungsverfahrens war im vorliegenden Fall\nproblembehaftet, da der Anzeiger gegenüber seiner Ehefrau offene Unterhaltsschulden\nhatte und sich damit die Frage einer Verrechnung dieser sich gegenüberstehenden\noffenen Forderungen aufdrängte. Dies war offensichtlich auch für Rechtsanwalt Z.__\nklar, zumal er im September 2012, mithin nur zwei Monate nach Abschluss des\nPfandvertrages, einen entsprechenden Vorbehalt im Zusammenhang mit dem\nErfolgshonorar anbringen wollte. Es drängte sich in einer solchen Konstellation also\nauf, dass sich Rechtsanwalt Z.__ mit dem Abschluss eines derartigen Pfandvertrages\nin eine Interessenkollision zwischen dem eigenen Interesse an der Durchsetzung der\nPfandforderung und dem Interesse des Mandanten an einer speditiven finanziellen\nBereinigung der offenen Forderungen unter den Ehegatten und damit einem raschen\nVerfahrensabschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung begab. Damit stellt\nbereits der Abschluss des Pfandvertrages eine Interessenkollision dar, spätestens\nmanifestiert sich jedoch diese Interessenkollision mit der Erhebung der\nHauptinterventionsklage beim Kreisgericht M.__. Hiermit versuchte Rechtsanwalt Z.__\nklar, seine eigenen Interessen (Honorar) gegen die Interessen des (ehemaligen)\nMandanten durchzusetzen. Insbesondere die in der Hauptinterventionsklage\naufgeführte Aufforderung an die ehemalige Gegenpartei (Ehefrau im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}