{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2013-77_2014-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1924&type=1563347022&cHash=5303f91c253382da1ffef855c705785b", "Checksum": "01ecdd76fa57e2f6ed3f0f1ce8c5b306"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2013.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch mehrmalige Einforderung von Schuldanerkennungen für das Anwaltshonorar sowie Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA durch Abschluss eines Pfandvertrages und einer in diesem Zusammenhang erhobenen Hauptinterventionsklage gegen den Anzeiger (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. 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Das unmittelbare Verlangen einer\nSchuldanerkennung bei Rechnungsstellung ist ausschliesslich im eigenen Interesse\ndes Rechtsanwalts, ohne dass es dafür wie beim Kostenvorschuss eine Rechtfertigung\ngibt. Die Wirkungen bestehen lediglich darin, dass dem Klienten allfällige Einwände zu\nHonorarhöhe, Umfang der Bemühungen oder Qualität der Dienstleistung abgeschnitten\nwerden. Es geht insofern nicht wie beim Kostenvorschuss um eine legitime\nHonorarsicherung, sondern um einen mit der Treuepflicht nicht vereinbaren Schutz des\nRechtsanwalts vor einer ordentlichen Prüfung der von ihm in Rechnung gestellten\nBemühungen. Verlangt ein Rechtsanwalt von seinem Klienten für eine diesem gestellte\nHonorarrechnung die Leistung einer Schuldanerkennung, so liegt ein Verstoss gegen\ndas Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung vor (GVP 2006 Nr.\n109; vgl. ferner Fellmann, in: Fellmann/ Zindel, a.a.O., Art. 12 N 173a; VZR, Handbuch\nüber die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 157).\n\nb) Rechtsanwalt Z.__ hat den Anzeiger unbestrittenermassen im Rahmen von\nZwischenabrechnungen im Scheidungsverfahren am 5. Juli 2012, am 11. September\n2012 und am 19. November 2012 Schuldanerkennungen über ein Honorar von\nFr. 3'362.90, Fr. 5'200.– und Fr. 2'800.– unterzeichnen lassen (act. 1 Beilagen 4-6,\nact. 7 S. 6). Ebenso hat er am 14. August 2013 eine Schuldanerkennung für das\nstrafrechtliche Mandat vor der Staatsanwaltschaft P.__ vom 15. März 2012 bis zum\n2. August 2013 vom Anzeiger eingeholt (act. 7 S. 6 sowie Beilage 6 [Beilagenordner,\nBeilagen 19 und 27 im Register 3]) und eine fünfte Schuldanerkennung in einem\ngesellschaftsrechtlichen Mandat unterzeichnen lassen (act. 7 S. 6). Durch dieses\nVorgehen, d.h. das Einfordern einer Schuldanerkennung unmittelbar nach der\nPräsentation der betreffenden Rechnung, hat Rechtsanwalt Z.__ dem Anzeiger\nverunmöglicht, das Honorar zu prüfen bzw. prüfen zu lassen oder allfällige Einwände\ndagegen zu erheben. Er hat sein eigenes, rein finanzielles Interesse über das Interesse\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Mandanten, insbesondere an einer ordentlichen Überprüfung des Honorars,\ngestellt und eine solche Überprüfung vorab zu einem Klageverfahren verunmöglicht.\nÜberdies wurde damit der Mandant in ein Betreibungsverfahren gedrängt, anlässlich\nwelchem er sich nun gezwungen sieht, eine Aberkennungsklage mit der\nentsprechenden Beweispflicht zu führen (vgl. act. 7 Beilage 6 [Beilagenordner]). Durch\ndieses Vorgehen wurde also auch ein in Bezug auf die Person des Klägers\nvorgenommener Rollentausch zu Lasten des Mandanten erwirkt. Dieser wurde in die –\nmit der entsprechenden Beweispflicht verbundene – Rolle des Klägers gezwungen\nbzw. gedrängt und hat allfällige Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.\n\nc) Rechtsanwalt Z.__ hat mit der wiederholten Einforderung von Schuldanerkennungen\nhinsichtlich seines Anwaltshonorars mehrfach gegen die Berufsregel der sorgfältigen\nund gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen.\n\n3.a) Rechtsanwälte sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen\nsind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege\nRechtsvertretungen zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA). Sie klären ihre Klientschaft bei\nÜbernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und\ninformieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten\nHonorars (Art. 12 lit. i BGFA). Zu den Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts gehört\nauch die Pflicht, bedürftige Klienten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen\nRechtspflege aufmerksam zu machen und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen\nzu treffen. Der Rechtsanwalt muss rechtzeitig bei der zuständigen Behörde ein Gesuch\num Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen und darf nicht zuerst\nVorschüsse verlangen, die den Klienten zwingen, Schulden zu machen (Fellmann, in:\nFellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 148, N 167; VZR, a.a.O., S. 56).\n\nEine unrichtige Beratung, ein prozessual falsches Vorgehen oder ein bloss taktisch\noder psychologisch unkluges Vorgehen stellen hingegen regelmässig noch keine\nVerletzung der Treuepflicht dar (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 26). Die\nsich aus dem Auftragsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten\nergebenden materiell-rechtlichen Streitigkeiten müssen vor dem Richter im\nordentlichen Verfahren ausgetragen werden (vgl. BGE 106 Ia 340). Zu diesen, dem\nordentlichen Richter vorbehaltenen Entscheidungen zählen insbesondere die Fragen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}