f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt A.__ sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft am [...]. Oktober 2012 als auch gegenüber dem Kreisgericht am [...]. September 2013 irreführende und falsche Honorarnoten eingereicht hat. Gegenüber der Staatsanwaltschaft wurde mehr Aufwand ausgewiesen, als tatsächlich erbracht worden war; gegenüber dem Kreisgericht wurden rechtskräftig abgewiesener Aufwand erneut geltend gemacht sowie weitere Unsorgfältigkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Honorarnote begangen. Damit hat Rechtsanwalt A.__ die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA mehrfach verletzt.