Da es im vorliegenden Fall trotz des massiv hohen Honorars an einer Übervorteilung eines Klienten bzw. an einer entsprechenden Absicht fehlt, erscheint diesbezüglich eine zusätzliche Disziplinarmassnahme nicht gerechtfertigt; für die Unsorgfältigkeiten im Zusammenhang mit dem doppelten bzw. überhöhten Aufwand erfolgte überdies bereits die Feststellung einer Berufsregelverletzung (vgl. oben E. II.2.b-d). In jedem Fall rechtfertigt sich jedoch eine Kostenauflagen an Rechtsanwalt A.__, da er auch mit diesem Vorgehen das Verfahren veranlasst hat (Art. 41 AnwG i.V.m. Art. 94 Abs. 1 VRP).