Die vorgenannten Unsorgfältigkeiten in ihrer Summe und in ihrem Zusammenwirken stellen damit eine Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung dar; entsprechend liegt ein weiterer Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vor. e) Schliesslich wurde Rechtsanwalt A.__ vorgeworfen, gegenüber dem Kreisgereicht eine übersetzte Honorarrechnung eingereicht zu haben, zumal ihm die nach Zeitaufwand berechnete Entschädigung von Fr. 30'087.– auf eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 7'079.40 reduziert worden war (vgl. act. 2 S. 2 und S. 23, act. 4). Rechtsanwalt A.__ äusserte sich dazu nicht.