Bei einer derartigen Häufung der Unsorgfältigkeiten und Ungenauigkeiten in einer Honorarrechnung kann jedoch nicht mehr von einer nicht weiter erheblichen Nachlässigkeit gesprochen werden. Beim Vorliegen mehrerer leichter Nachlässigkeiten ist ein standeswidriges Verhalten vielmehr gegeben, wenn in der Häufung von Versäumnissen eine allgemein nicht gewissenhafte, in offenkundigem Widerspruch zum Berufsethos stehende Berufsauffassung zum Ausdruck kommt (vgl. Testa, a.a.O., S. 92). Die vorgenannten Unsorgfältigkeiten in ihrer Summe und in ihrem Zusammenwirken stellen damit eine Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung dar;