Die vorgenannten Unstimmigkeiten in der Honorarnote stellen je für sich betrachtet zwar eine grobe Unsorgfältigkeit dar. Ob in ihnen je für sich alleine betrachtet eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA erblickt werden könnte, ist fraglich. Bei einer derartigen Häufung der Unsorgfältigkeiten und Ungenauigkeiten in einer Honorarrechnung kann jedoch nicht mehr von einer nicht weiter erheblichen Nachlässigkeit gesprochen werden.