Auch die weiteren vom Kreisgericht beanstandeten Punkte lassen Fragen bezüglich der Sorgfältigkeit bzw. Gewissenhaftigkeit von Rechtsanwalt A.__ im Zusammenhang mit der Erstellung der Honorarnote offen. So bleiben insbesondere beim Aufwand für die rechtshilfeweise Einvernahme 1020 Minuten (=17 Stunden; 10. Oktober 2011) wie auch der Schlusseinvernahme Fragezeichen bestehen (vgl. dazu auch act. 2 S. 20). Rechtsanwalt A.__ äusserte sich dazu in seiner Vernehmlassung ebenfalls nicht (vgl. act. 12).