einen Aufwand von 400 Minuten aus. Für den Folgeaufwand veranschlagte er am [...]. September 2013 einen Aufwand von 120 Minuten und am [...]. September 2013 einen Aufwand von 140 Minuten. Rechtsanwalt A.__ macht geltend, es handle sich um ein Versehen, da er sich unter grossem Zeitdruck befunden habe (act. 12 S. 3 f.). Bei einer einfachen Kontrolle hätten Rechtsanwalt A.__ diese Doppelspurigkeiten auffallen müssen. Die Unterlassung stellt daher ebenfalls eine grobe Unsorgfältigkeit dar.