Nicht anders verhält es sich mit der doppelten Aufführung des Aufwandes für die Hauptverhandlung und für die Nachbereitung (vgl. act. 3/5). So wies er für die Hauptverhandlung am [...]. September 2013 einen Aufwand von 310 Minuten sowie © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte