Rechtsanwalt A.__ hat seine Kostennote nicht korrigiert und den Aufwand gegenüber dem Kreisgericht geltend gemacht. Da der Aufwand klar als Beschwerdeaufwand ausgewiesen wird, kann Rechtsanwalt A.__ keine unlautere Absicht unterstellt werden, sein Vorgehen ist jedoch in hohem Masse unsorgfältig. Von einem Rechtsanwalt darf und muss erwartet werden können, dass er Kostennoten, die er detailliert einreicht und deren ausgewiesenen Aufwand er zur Entschädigung beantragt, vor der Einreichung kontrolliert. Dies hat er nicht getan.