die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verletzt. d) In der dem Kreisgericht eingereichten Honorarnote vom [...]. September 2013 wird überdies der Aufwand für die Einreichung der Beschwerde an die Anklagekammer in Rechnung gestellt (440 Minuten unter dem Datum [...]. November 2012; act. 3/5). Zu diesem Punkt hat sich Rechtsanwalt A.__ in seiner Stellungnahme nicht geäussert (vgl. act. 12). Im Entscheid der Anklagekammer vom [...]. 2012 wurde festgehalten, dass zufolge Unterliegens die Voraussetzungen für eine ausseramtliche Entschädigung nicht erfüllt seien (act. 3/4 S. 6). Rechtsanwalt A.__ hat seine Kostennote nicht korrigiert und den Aufwand gegenüber dem Kreisgericht geltend gemacht.