Rechtsanwalt A.__ hatte damit drei Stunden mehr Aufwand fakturiert, als er tatsächlich erbracht hatte. Er hat den effektiv erbrachten Aufwand um rund 7,5 Prozent erhöht. Die nach oben korrigierte Aufzeichnung des Stundenaufwandes ist damit nicht mehr gewissenhaft, sondern schlicht irreführend und falsch. Ein Anwalt, der auf diese Weise – offenkundig nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich – eine in der Höhe nicht gerechtfertigte Entschädigung durch den Staat erschleichen will, verstösst gegen das Gebot der gewissenhaften Berufsausübung. Rechtsanwalt A.__ hat damit auch mit der gegenüber der Staatsanwaltschaft am [...]. Oktober 2012 eingereichten Honorarnote die Berufsregel von Art.