Nach den Ausführungen von Rechtsanwalt A.__ wurden in der Honorarnote vom [...]. Oktober 2012 die Aufwände manuell abgeändert. Nicht zu beanstanden ist, wenn der tatsächlich erbrachte Aufwand reduziert wird, weil der gebotene Aufwand tiefer war als der effektiv erbrachte. Ein Vergleich mit den offenbar nicht abgeänderten und damit effektiven Aufwänden gemäss der Kostennote vom [...]. September 2013 zeigt jedoch auf, dass in der Kostennote vom [...]. Oktober 2012 rund 10 Positionen in einem Umfang von total 180 Minuten nach oben korrigiert worden waren (vgl. act. 2 Beilagen 2, 5 und 6). Rechtsanwalt A.__ hatte damit drei Stunden mehr Aufwand fakturiert, als er tatsächlich erbracht hatte.