c) Ein Vergleich der gegenüber der Staatsanwaltschaft eingereichten Kostennote vom [...]. Oktober 2012 mit derjenigen, welche dem Kreisgericht am [...]. September 2013 eingereicht wurde, ergab, dass zahlreiche Positionen des behaupteten und in Rechnung gestellten Aufwandes nachträglich abgeändert wurden (vgl. act. 3 Beilagen 2, 5 und 6). Rechtsanwalt A.__ legte dar, dass die Kostennote vom [...]. Oktober 2012 zuerst von der Sekretärin erstellt worden sei. Er habe beim definitiven Verfassen der Kostennote die einzelnen Positionen nachträglich auf die Angemessenheit überprüft und leichte Korrekturen nach oben und unten vorgenommen.