Insgesamt lässt das Vorgehen von Rechtsanwalt A.__ keinen anderen Schluss zu, als dass er die entsprechenden Aufwände vorsätzlich in der Kostennote beliess, obwohl diese rechtskräftig abgewiesen worden waren. Mit diesem Vorgehen hat er dem Kreisgericht eine Kostennote eingereicht, welche nicht zu entschädigenden Aufwand enthielt. Die Kostennote gegenüber dem Kreisgericht war falsch und irreführend. Solche Angaben sind nicht statthaft und stehen überdies im Widerspruch zum Gebot der Schaffung klarer Verhältnisse. Rechtsanwalt A.__ hat damit gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen.