Die Erhebung der Beschwerde zeigt vielmehr auf, dass Rechtsanwalt A.__ klar war, dass ihm aufgrund der Einstellungsverfügung für die Aufwände im Zusammenhang mit der Irreführung der Rechtspflege keine Entschädigung ausgerichtet wird, er die verweigerte Entschädigung im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren anfechten muss und eine Geltendmachung beim Kreisgericht eben gerade nicht in Frage kommt. Andernfalls würde die von ihm einzig in Bezug auf den Entschädigungspunkt erhobene Beschwerde keinen Sinn machen bzw. jeglicher Grundlage entbehren (bzw. wäre völlig überflüssig gewesen). Auch die Vorbringen im Zusammenhang mit den Erinnerungslücken überzeugen nicht.