Damit ist der Einwand von Rechtsanwalt A.__, er sei diesbezüglich wegen der Begründung der Einstellungsverfügung einem Irrtum erlegen, unglaubwürdig und stellt eine blosse Schutzbehauptung dar. Ebenso unglaubwürdig sind seine Vorbringen, er habe den Entscheid der Anklagekammer bei der Erstellung der Kostennote nicht mehr gelesen bzw. der Inhalt sei ihm nicht mehr bekannt gewesen (act. 12 S. 2). Wäre Rechtsanwalt A.__ – wie er selber vorbringt (act. 12 S. 2) – irrtümlich davon ausgegangen, dass er den gesamten Aufwand gegenüber dem Kreisgericht geltend machen könne, hätte er keine Beschwerde in Bezug auf die verweigerte Entschädigung bei der Anklagekammer erhoben bzw. erheben müssen.