Mit diesem Entscheid der Anklagekammer war eindeutig und klar, dass die Entschädigungsforderung für die Aufwände im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung bzw. dem Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen worden war, weil sich die beschuldigte Person selbst rechtswidrig und schuldhaft verhalten hatte. Damit ist der Einwand von Rechtsanwalt A.__, er sei diesbezüglich wegen der Begründung der Einstellungsverfügung einem Irrtum erlegen, unglaubwürdig und stellt eine blosse Schutzbehauptung dar.