2012 wies die Anklagekammer die Beschwerde ab; begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der beschuldigten Person ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO anzulasten sei und sich die Nichtzusprache einer Entschädigung als rechtens erweise (act. 3/4). Mit diesem Entscheid der Anklagekammer war eindeutig und klar, dass die Entschädigungsforderung für die Aufwände im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung bzw. dem Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen worden war, weil sich die beschuldigte Person selbst rechtswidrig und schuldhaft verhalten hatte.