Von der Anwaltskammer wurde diesbezüglich denn auch kein konkreter Vorwurf bzw. Vorhalt gemacht (vgl. act. 4). Solange der entsprechende Aufwand klar bezeichnet wird (z.B. mit "Folgeaufwand", "Nachbereitung" usw.), ist unerheblich, ob er per Datum der Hauptverhandlung oder am Folgetag in der Zeiterfassung verbucht wird. b) Rechtsanwalt A.__ wurde zudem vorgeworfen, er habe gegenüber dem Kreisgericht auch die rechtskräftig abgewiesene Entschädigung betreffend die Aufwendungen im © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte