2.a) Das Kreisgericht wies anlässlich der Meldung vom 21. November 2013 darauf hin, dass die Honorarnote von Rechtsanwalt A.__ das Datum vom [...]. September 2013 aufweise, obwohl die Hauptverhandlung am [...]. September 2013 stattgefunden habe (act. 1). Die Erklärung von Rechtsanwalt A.__, dies sei auf den per [...]. September 2013 vorausfakturierten Folgeaufwand nach der Hauptverhandlung zurückzuführen (act. 12 S. 1 f.), erscheint plausibel. Von der Anwaltskammer wurde diesbezüglich denn auch kein konkreter Vorwurf bzw. Vorhalt gemacht (vgl. act. 4).