Bei der disziplinarischen Verantwortlichkeit eines Anwalts genügt blosse Fahrlässigkeit, eine Absicht ist nicht erforderlich. Einer Disziplinierung steht dann nichts entgegen, wenn ein Anwalt die durchschnittliche Sorgfalt hat vermissen lassen, die von jedem Anwalt in guten Treuen verlangt werden darf und muss (BGE 110 Ia 95, insb. E. 3.c; Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 183 f.).