Im vorliegenden Fall erfolgte die Rechnungsstellung nicht gegenüber dem Klienten, sondern gegenüber dem Staat. Da Art. 12 lit. i BGFA in erster Linie die Rechnungsstellung gegenüber dem Klienten betrifft, sind allfällige Unzulänglichkeiten oder Verfehlungen im Zusammenhang mit der Einreichung einer Honorarnote bei staatlichen Instanzen bzw. einer Rechnungsstellung gegenüber dem Gericht unter dem Aspekt von Art. 12 lit. a BGFA zu subsumieren.