Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 201). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht notwendigerweise mit dem tatsächlich erbrachten Zeitaufwand. Der fakturierte Zeitaufwand muss aber tatsächlich erbracht worden und geboten gewesen sein. Der Anwalt ist gehalten, seinen effektiven Zeitaufwand gewissenhaft aufzuzeichnen (vgl. Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, S. 187). Ein Rechtsanwalt, der nach Zeitaufwand (Art. 23 HonO) abrechnen will, hat in seiner Honorarnote auf diesen effektiv geleisteten Zeitaufwand abzustellen und nicht auf einen fiktiven.