Nach Art. 12 lit. i BGFA haben Rechtsanwälte ihre Klienten bei der Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Der Klient hat Anspruch auf eine detaillierte Zwischenabrechnung, diese hat die einzelnen Bemühungen und die dafür jeweils aufgewendete Zeit anzugeben. Der Rechtsanwalt muss seine Rechnung so gestalten, dass der Empfänger nachvollziehen kann, wofür der Rechtsanwalt wie viel Zeit aufgewendet hat (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 172; Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 201).