Die Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gebietet dem Rechtsanwalt, sowohl im Verhältnis zu seinen Klienten als auch in seinem Verhalten gegenüber den Gerichtsbehörden ein korrektes Verhalten an den Tag zu legen. Die berufsrechtliche Treuepflicht soll das Vertrauen in die Person des Anwalts und in die Anwaltschaft an sich stärken (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 N 12, N 25, N 36). Zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch die Pflicht, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 37d).