So habe er für eine rechtshilfeweise Einvernahme 1020 Minuten (=17 Stunden) veranschlagt, die Einvernahme habe 2 ¼ Stunden gedauert. Mit einem grosszügig berechneten Fahrweg nach O.__ erscheine ein Zeitbedarf von 8,5 Stunden als angemessen. Die Schlusseinvernahme in M.__ habe 3,5 Stunden gedauert, mit Fahrweg von zwei Stunden und Instruktion von einer halben Stunde ergebe sich ein Aufwand von 6 Stunden. Der in Rechnung gestellte Aufwand von 430 Minuten (über 7 Stunden) erscheine übersetzt (act. 2). [2.-4. Prozessgeschichte] II. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte