es würden insgesamt 190 Minuten mehr geltend gemacht. Zudem habe Rechtsanwalt A.__ mit der Kostennote vom [...]. September 2013 mindestens zwei Positionen (Hauptverhandlung in Z.__, Folgeaufwand nach Hauptverhandlung) doppelt, aber mit unterschiedlichen Zeitaufwänden aufgeführt. Auch diese Positionen würden die Unzuverlässigkeit der von Rechtsanwalt A.__ eingereichten Zeitaufschriebe belegen. Schliesslich würden auch weitere Positionen darauf schliessen lassen, dass Rechtsanwalt A.__ übersetzte Zeitaufwände in Rechnung stelle. So habe er für eine rechtshilfeweise Einvernahme 1020 Minuten (=17 Stunden) veranschlagt, die Einvernahme habe 2 ¼ Stunden gedauert.