Im Entscheid des Kreisgerichts Z.__ vom [...]. September 2013 wird in Erwägung V. 3.b im Wesentlichen festgehalten, dass die Aufwände im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (vom 22. September 2011 bis 12. Oktober 2012) von der Anklagekammer mit Entscheid vom [...] 2012 (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung) rechtskräftig abgewiesen worden seien. Dennoch habe Rechtsanwalt A.__ dieselben Aufwände vor Kreisgericht erneut in Rechnung gestellt. Dieses Verhalten sei treuwidrig. Zudem sei in der Kostennote vom [...]. September 2013 unter dem Datum 22. November 2012 ein Aufwand von 440 Minuten für die Beschwerde an die Anklagekammer in Rechnung gestellt worden.