{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2013-76_2014-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1925&type=1563347022&cHash=26126d963332390f87bb31c7e9904091", "Checksum": "f5360fda958ecd43e7c5643c2fed9c31"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2013.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, indem Rechtsanwalt A.__ sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch gegenüber dem Kreisgericht irreführende und falsche Honorarnoten einreichte, gegenüber der Staatsanwaltschaft mehr Aufwand auswies, als tatsächlich er­bracht worden war, und gegenüber dem Kreisgericht rechtskräftig abgewiesenen Aufwand erneut geltend machte, ausserdem aufgrund weiterer Unsorgfältigkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Honorarnote (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. April 2014, AW.2013.76)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:56:26", "Checksum": "e578164fb26bc83591fdc217e3675dcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.76\nRegeste:\nMehrfache Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, indem Rechtsanwalt A.__ sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch gegenüber dem Kreisgericht irreführende und falsche Honorarnoten einreichte, gegenüber der Staatsanwaltschaft mehr Aufwand auswies, als tatsächlich er­bracht worden war, und gegenüber dem Kreisgericht rechtskräftig abgewiesenen Aufwand erneut geltend machte, ausserdem aufgrund weiterer Unsorgfältigkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Honorarnote (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. April 2014, AW.2013.76).\n\nEine klar übersetzte Honorarrechnung verletzt Art. 12 lit. a BGFA. Um eine krass\nübersetzte Rechnung handelt es sich etwa dann, wenn ein Rechtsanwalt das Dreifache\ndes angemessenen Betrags fordert (vgl. Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12\nN 26b; VZR, a.a.O., S. 150). Zweckgedanke ist der Schutz des Klienten vor\nÜbervorteilung (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 162). Die\nentsprechende Pflicht besteht denn auch in erster Linie gegenüber dem Klienten und\nnicht dem Staat bzw. Gericht (entsprechend finden sich die Ausführungen von\nFellmann hierzu auch unter dem Kapitel \"Pflichten gegenüber Klienten\", vgl. Fellmann/\nZindel, a.a.O., Art. 12 N 26b). Das Gericht ist vielmehr zuständig zur Überprüfung der\nAngemessenheit einer geforderten Vergütung (vgl. Fellmann, in: Fellmann/Zindel,\na.a.O., Art. 12 N 169).\n\nDa es im vorliegenden Fall trotz des massiv hohen Honorars an einer Übervorteilung\neines Klienten bzw. an einer entsprechenden Absicht fehlt, erscheint diesbezüglich eine\nzusätzliche Disziplinarmassnahme nicht gerechtfertigt; für die Unsorgfältigkeiten im\nZusammenhang mit dem doppelten bzw. überhöhten Aufwand erfolgte überdies\nbereits die Feststellung einer Berufsregelverletzung (vgl. oben E. II.2.b-d). In jedem Fall\nrechtfertigt sich jedoch eine Kostenauflagen an Rechtsanwalt A.__, da er auch mit\ndiesem Vorgehen das Verfahren veranlasst hat (Art. 41 AnwG i.V.m. Art. 94 Abs. 1\nVRP).\n\nf) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt A.__ sowohl gegenüber der\nStaatsanwaltschaft am [...]. Oktober 2012 als auch gegenüber dem Kreisgericht am [...].\nSeptember 2013 irreführende und falsche Honorarnoten eingereicht hat. Gegenüber\nder Staatsanwaltschaft wurde mehr Aufwand ausgewiesen, als tatsächlich erbracht\nworden war; gegenüber dem Kreisgericht wurden rechtskräftig abgewiesener Aufwand\nerneut geltend gemacht sowie weitere Unsorgfältigkeiten und Unstimmigkeiten im\nZusammenhang mit der Honorarnote begangen. Damit hat Rechtsanwalt A.__ die\nBerufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a\nBGFA mehrfach verletzt.\n\n[Da der anwaltliche Leumund von Rechtsanwalt A.__ mehrfach getrübt ist, wurde eine\nBusse von Fr. 5'000.– ausgefällt.]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}