{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2013-76_2014-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1925&type=1563347022&cHash=26126d963332390f87bb31c7e9904091", "Checksum": "f5360fda958ecd43e7c5643c2fed9c31"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2013.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, indem Rechtsanwalt A.__ sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch gegenüber dem Kreisgericht irreführende und falsche Honorarnoten einreichte, gegenüber der Staatsanwaltschaft mehr Aufwand auswies, als tatsächlich er­bracht worden war, und gegenüber dem Kreisgericht rechtskräftig abgewiesenen Aufwand erneut geltend machte, ausserdem aufgrund weiterer Unsorgfältigkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Honorarnote (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. April 2014, AW.2013.76)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:56:26", "Checksum": "e578164fb26bc83591fdc217e3675dcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.76\nRegeste:\nMehrfache Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, indem Rechtsanwalt A.__ sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch gegenüber dem Kreisgericht irreführende und falsche Honorarnoten einreichte, gegenüber der Staatsanwaltschaft mehr Aufwand auswies, als tatsächlich er­bracht worden war, und gegenüber dem Kreisgericht rechtskräftig abgewiesenen Aufwand erneut geltend machte, ausserdem aufgrund weiterer Unsorgfältigkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Honorarnote (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. April 2014, AW.2013.76).\n\nNach den Ausführungen von Rechtsanwalt A.__ wurden in der Honorarnote vom [...].\nOktober 2012 die Aufwände manuell abgeändert. Nicht zu beanstanden ist, wenn der\ntatsächlich erbrachte Aufwand reduziert wird, weil der gebotene Aufwand tiefer war als\nder effektiv erbrachte. Ein Vergleich mit den offenbar nicht abgeänderten und damit\neffektiven Aufwänden gemäss der Kostennote vom [...]. September 2013 zeigt jedoch\nauf, dass in der Kostennote vom [...]. Oktober 2012 rund 10 Positionen in einem\nUmfang von total 180 Minuten nach oben korrigiert worden waren (vgl. act. 2 Beilagen\n2, 5 und 6). Rechtsanwalt A.__ hatte damit drei Stunden mehr Aufwand fakturiert, als er\ntatsächlich erbracht hatte. Er hat den effektiv erbrachten Aufwand um rund 7,5 Prozent\nerhöht. Die nach oben korrigierte Aufzeichnung des Stundenaufwandes ist damit nicht\nmehr gewissenhaft, sondern schlicht irreführend und falsch. Ein Anwalt, der auf diese\nWeise – offenkundig nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich – eine in der Höhe nicht\ngerechtfertigte Entschädigung durch den Staat erschleichen will, verstösst gegen das\nGebot der gewissenhaften Berufsausübung. Rechtsanwalt A.__ hat damit auch mit der\ngegenüber der Staatsanwaltschaft am [...]. Oktober 2012 eingereichten Honorarnote\ndie Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verletzt.\n\nd) In der dem Kreisgericht eingereichten Honorarnote vom [...]. September 2013 wird\nüberdies der Aufwand für die Einreichung der Beschwerde an die Anklagekammer in\nRechnung gestellt (440 Minuten unter dem Datum [...]. November 2012; act. 3/5). Zu\ndiesem Punkt hat sich Rechtsanwalt A.__ in seiner Stellungnahme nicht geäussert (vgl.\nact. 12). Im Entscheid der Anklagekammer vom [...]. 2012 wurde festgehalten, dass\nzufolge Unterliegens die Voraussetzungen für eine ausseramtliche Entschädigung nicht\nerfüllt seien (act. 3/4 S. 6). Rechtsanwalt A.__ hat seine Kostennote nicht korrigiert und\nden Aufwand gegenüber dem Kreisgericht geltend gemacht. Da der Aufwand klar als\nBeschwerdeaufwand ausgewiesen wird, kann Rechtsanwalt A.__ keine unlautere\nAbsicht unterstellt werden, sein Vorgehen ist jedoch in hohem Masse unsorgfältig. Von\neinem Rechtsanwalt darf und muss erwartet werden können, dass er Kostennoten, die\ner detailliert einreicht und deren ausgewiesenen Aufwand er zur Entschädigung\nbeantragt, vor der Einreichung kontrolliert. Dies hat er nicht getan.\n\nNicht anders verhält es sich mit der doppelten Aufführung des Aufwandes für die\nHauptverhandlung und für die Nachbereitung (vgl. act. 3/5). So wies er für die\nHauptverhandlung am [...]. September 2013 einen Aufwand von 310 Minuten sowie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinen Aufwand von 400 Minuten aus. Für den Folgeaufwand veranschlagte er am\n[...]. September 2013 einen Aufwand von 120 Minuten und am [...]. September 2013\neinen Aufwand von 140 Minuten. Rechtsanwalt A.__ macht geltend, es handle sich um\nein Versehen, da er sich unter grossem Zeitdruck befunden habe (act. 12 S. 3 f.). Bei\neiner einfachen Kontrolle hätten Rechtsanwalt A.__ diese Doppelspurigkeiten auffallen\nmüssen. Die Unterlassung stellt daher ebenfalls eine grobe Unsorgfältigkeit dar.\n\nAuch die weiteren vom Kreisgericht beanstandeten Punkte lassen Fragen bezüglich der\nSorgfältigkeit bzw. Gewissenhaftigkeit von Rechtsanwalt A.__ im Zusammenhang mit\nder Erstellung der Honorarnote offen. So bleiben insbesondere beim Aufwand für die\nrechtshilfeweise Einvernahme 1020 Minuten (=17 Stunden; 10. Oktober 2011) wie auch\nder Schlusseinvernahme Fragezeichen bestehen (vgl. dazu auch act. 2 S. 20).\nRechtsanwalt A.__ äusserte sich dazu in seiner Vernehmlassung ebenfalls nicht (vgl.\nact. 12).\n\nDie vorgenannten Unstimmigkeiten in der Honorarnote stellen je für sich betrachtet\nzwar eine grobe Unsorgfältigkeit dar. Ob in ihnen je für sich alleine betrachtet eine\nVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA erblickt werden könnte, ist fraglich. Bei einer\nderartigen Häufung der Unsorgfältigkeiten und Ungenauigkeiten in einer\nHonorarrechnung kann jedoch nicht mehr von einer nicht weiter erheblichen\nNachlässigkeit gesprochen werden. Beim Vorliegen mehrerer leichter Nachlässigkeiten\nist ein standeswidriges Verhalten vielmehr gegeben, wenn in der Häufung von\nVersäumnissen eine allgemein nicht gewissenhafte, in offenkundigem Widerspruch zum\nBerufsethos stehende Berufsauffassung zum Ausdruck kommt (vgl. Testa, a.a.O., S.\n92). Die vorgenannten Unsorgfältigkeiten in ihrer Summe und in ihrem\nZusammenwirken stellen damit eine Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften\nBerufsausübung dar; entsprechend liegt ein weiterer Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA\nvor.\n\ne) Schliesslich wurde Rechtsanwalt A.__ vorgeworfen, gegenüber dem Kreisgereicht\neine übersetzte Honorarrechnung eingereicht zu haben, zumal ihm die nach\nZeitaufwand berechnete Entschädigung von Fr. 30'087.– auf eine\nPauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 7'079.40 reduziert worden war (vgl. act. 2\nS. 2 und S. 23, act. 4). Rechtsanwalt A.__ äusserte sich dazu nicht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}