{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2013-76_2014-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1925&type=1563347022&cHash=26126d963332390f87bb31c7e9904091", "Checksum": "f5360fda958ecd43e7c5643c2fed9c31"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2013.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, indem Rechtsanwalt A.__ sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch gegenüber dem Kreisgericht irreführende und falsche Honorarnoten einreichte, gegenüber der Staatsanwaltschaft mehr Aufwand auswies, als tatsächlich er­bracht worden war, und gegenüber dem Kreisgericht rechtskräftig abgewiesenen Aufwand erneut geltend machte, ausserdem aufgrund weiterer Unsorgfältigkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Honorarnote (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. 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April 2014, AW.2013.76).\n\nNeben der genannten Begründung führte die Staatsanwaltschaft in der\nEinstellungsverfügung an, dass eine Entschädigung ohnehin zu verweigern sei, weil der\nBeschuldigte das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe (vgl. act. 12\nBeilage). Rechtsanwalt A.__ hat die Verweigerung der Entschädigung in der\nEinstellungsverfügung mit Beschwerde vom [...]. November 2012 bei der\nAnklagekammer angefochten und die Zusprache einer Entschädigung für die Kosten\nder Verteidigung betreffend den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege beantragt.\nMit Entscheid vom [...]. 2012 wies die Anklagekammer die Beschwerde ab; begründet\nwurde dies im Wesentlichen damit, dass der beschuldigten Person ein rechtswidriges\nund schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO anzulasten sei und\nsich die Nichtzusprache einer Entschädigung als rechtens erweise (act. 3/4). Mit\ndiesem Entscheid der Anklagekammer war eindeutig und klar, dass die\nEntschädigungsforderung für die Aufwände im Zusammenhang mit der\nEinstellungsverfügung bzw. dem Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege rechtskräftig\nabgewiesen worden war, weil sich die beschuldigte Person selbst rechtswidrig und\nschuldhaft verhalten hatte. Damit ist der Einwand von Rechtsanwalt A.__, er sei\ndiesbezüglich wegen der Begründung der Einstellungsverfügung einem Irrtum erlegen,\nunglaubwürdig und stellt eine blosse Schutzbehauptung dar. Ebenso unglaubwürdig\nsind seine Vorbringen, er habe den Entscheid der Anklagekammer bei der Erstellung\nder Kostennote nicht mehr gelesen bzw. der Inhalt sei ihm nicht mehr bekannt\ngewesen (act. 12 S. 2). Wäre Rechtsanwalt A.__ – wie er selber vorbringt (act. 12 S. 2) –\nirrtümlich davon ausgegangen, dass er den gesamten Aufwand gegenüber dem\nKreisgericht geltend machen könne, hätte er keine Beschwerde in Bezug auf die\nverweigerte Entschädigung bei der Anklagekammer erhoben bzw. erheben müssen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Erhebung der Beschwerde zeigt vielmehr auf, dass Rechtsanwalt A.__ klar war,\ndass ihm aufgrund der Einstellungsverfügung für die Aufwände im Zusammenhang mit\nder Irreführung der Rechtspflege keine Entschädigung ausgerichtet wird, er die\nverweigerte Entschädigung im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren anfechten\nmuss und eine Geltendmachung beim Kreisgericht eben gerade nicht in Frage kommt.\nAndernfalls würde die von ihm einzig in Bezug auf den Entschädigungspunkt erhobene\nBeschwerde keinen Sinn machen bzw. jeglicher Grundlage entbehren (bzw. wäre völlig\nüberflüssig gewesen). Auch die Vorbringen im Zusammenhang mit den\nErinnerungslücken überzeugen nicht. An die Begründung der weiter zurückliegenden\nEinstellungsverfügung konnte er sich offenbar bzw. angeblich noch erinnern; an\ndiejenige des später ergangenen Beschwerdeentscheids will er sich aber nicht mehr\nerinnert haben.\n\nInsgesamt lässt das Vorgehen von Rechtsanwalt A.__ keinen anderen Schluss zu, als\ndass er die entsprechenden Aufwände vorsätzlich in der Kostennote beliess, obwohl\ndiese rechtskräftig abgewiesen worden waren. Mit diesem Vorgehen hat er dem\nKreisgericht eine Kostennote eingereicht, welche nicht zu entschädigenden Aufwand\nenthielt. Die Kostennote gegenüber dem Kreisgericht war falsch und irreführend.\nSolche Angaben sind nicht statthaft und stehen überdies im Widerspruch zum Gebot\nder Schaffung klarer Verhältnisse. Rechtsanwalt A.__ hat damit gegen Art. 12 lit. a\nBGFA verstossen.\n\nc) Ein Vergleich der gegenüber der Staatsanwaltschaft eingereichten Kostennote vom\n[...]. Oktober 2012 mit derjenigen, welche dem Kreisgericht am [...]. September 2013\neingereicht wurde, ergab, dass zahlreiche Positionen des behaupteten und in\nRechnung gestellten Aufwandes nachträglich abgeändert wurden (vgl. act. 3 Beilagen\n2, 5 und 6). Rechtsanwalt A.__ legte dar, dass die Kostennote vom [...]. Oktober 2012\nzuerst von der Sekretärin erstellt worden sei. Er habe beim definitiven Verfassen der\nKostennote die einzelnen Positionen nachträglich auf die Angemessenheit überprüft\nund leichte Korrekturen nach oben und unten vorgenommen. Das Timesheet vom [...].\nOktober 2012 sei nicht weitergeführt worden, im Hinblick auf die Hauptverhandlung\nseien sämtliche Leistungen in ein neues Timesheet eingetragen worden. Er habe diese\nUnstimmigkeiten vor der Hauptverhandlung nicht bemerkt (act. 12 S. 4).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}