{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2013-76_2014-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1925&type=1563347022&cHash=26126d963332390f87bb31c7e9904091", "Checksum": "f5360fda958ecd43e7c5643c2fed9c31"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2013.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, indem Rechtsanwalt A.__ sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch gegenüber dem Kreisgericht irreführende und falsche Honorarnoten einreichte, gegenüber der Staatsanwaltschaft mehr Aufwand auswies, als tatsächlich er­bracht worden war, und gegenüber dem Kreisgericht rechtskräftig abgewiesenen Aufwand erneut geltend machte, ausserdem aufgrund weiterer Unsorgfältigkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Honorarnote (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. 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Der Klient hat\nAnspruch auf eine detaillierte Zwischenabrechnung, diese hat die einzelnen\nBemühungen und die dafür jeweils aufgewendete Zeit anzugeben. Der Rechtsanwalt\nmuss seine Rechnung so gestalten, dass der Empfänger nachvollziehen kann, wofür\nder Rechtsanwalt wie viel Zeit aufgewendet hat (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O.,\nArt. 12 N 172; Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes\ngegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 201). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich\nnicht notwendigerweise mit dem tatsächlich erbrachten Zeitaufwand. Der fakturierte\nZeitaufwand muss aber tatsächlich erbracht worden und geboten gewesen sein. Der\nAnwalt ist gehalten, seinen effektiven Zeitaufwand gewissenhaft aufzuzeichnen (vgl.\nSterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, S. 187). Ein\nRechtsanwalt, der nach Zeitaufwand (Art. 23 HonO) abrechnen will, hat in seiner\nHonorarnote auf diesen effektiv geleisteten Zeitaufwand abzustellen und nicht auf\neinen fiktiven. Dass der Aufwand in einer Angemessenheitsprüfung nach oben korrigiert\nwird, ist offenkundig nicht zulässig, denn den höheren Aufwand hat der Rechtsanwalt\nnicht geleistet. Denkbar ist höchstens eine Korrektur nach unten, wenn der\nRechtsanwalt in einer selbstkritischen Prüfung zum Schluss kommt, dass er teilweise\nunnötigen Aufwand geleistet hat (Art. 23 Abs. 3 HonO). Will der Rechtsanwalt nicht\nnach effektivem Zeitaufwand abrechnen, sondern ein \"angemessenes\" Honorar\nverlangen, kann er sich an den Pauschaltarif (Art. 19 ff. HonO) halten. Irreführende\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAngaben in einer Honorarrechnung sind nicht statthaft und eines Rechtsanwalts\nunwürdig (vgl. VZR, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton\nZürich, Zürich 1988, S. 151).\n\nIm vorliegenden Fall erfolgte die Rechnungsstellung nicht gegenüber dem Klienten,\nsondern gegenüber dem Staat. Da Art. 12 lit. i BGFA in erster Linie die\nRechnungsstellung gegenüber dem Klienten betrifft, sind allfällige Unzulänglichkeiten\noder Verfehlungen im Zusammenhang mit der Einreichung einer Honorarnote bei\nstaatlichen Instanzen bzw. einer Rechnungsstellung gegenüber dem Gericht unter dem\nAspekt von Art. 12 lit. a BGFA zu subsumieren. Die Berufsregel der sorgfältigen und\ngewissenhaften Berufsausübung betrifft – wie erwähnt – nicht nur das Verhältnis\nzwischen dem Rechtsanwalt und Klient, sondern auch das Verhalten des\nRechtsanwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, und\nbeinhaltet auch die Pflicht zur Schaffung von klaren Rechtsverhältnissen.\n\nBei der disziplinarischen Verantwortlichkeit eines Anwalts genügt blosse Fahrlässigkeit,\neine Absicht ist nicht erforderlich. Einer Disziplinierung steht dann nichts entgegen,\nwenn ein Anwalt die durchschnittliche Sorgfalt hat vermissen lassen, die von jedem\nAnwalt in guten Treuen verlangt werden darf und muss (BGE 110 Ia 95, insb. E. 3.c;\nWolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 183 f.).\n\n2.a) Das Kreisgericht wies anlässlich der Meldung vom 21. November 2013 darauf hin,\ndass die Honorarnote von Rechtsanwalt A.__ das Datum vom [...]. September 2013\naufweise, obwohl die Hauptverhandlung am [...]. September 2013 stattgefunden habe\n(act. 1). Die Erklärung von Rechtsanwalt A.__, dies sei auf den per [...]. September 2013\nvorausfakturierten Folgeaufwand nach der Hauptverhandlung zurückzuführen (act. 12\nS. 1 f.), erscheint plausibel. Von der Anwaltskammer wurde diesbezüglich denn auch\nkein konkreter Vorwurf bzw. Vorhalt gemacht (vgl. act. 4). Solange der entsprechende\nAufwand klar bezeichnet wird (z.B. mit \"Folgeaufwand\", \"Nachbereitung\" usw.), ist\nunerheblich, ob er per Datum der Hauptverhandlung oder am Folgetag in der\nZeiterfassung verbucht wird.\n\nb) Rechtsanwalt A.__ wurde zudem vorgeworfen, er habe gegenüber dem Kreisgericht\nauch die rechtskräftig abgewiesene Entschädigung betreffend die Aufwendungen im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZusammenhang mit der Einstellungsverfügung vom [...]. November 2012 (Vorwurf der\nIrreführung der Rechtspflege) geltend gemacht (vgl. act. 1, act. 2 S. 18 f.).\nRechtsanwalt A.__ bestreitet diesen Umstand nicht, macht jedoch geltend, er sei\nirrtümlich davon ausgegangen, dass er im Falle eines Freispruchs seines Mandanten\nden gesamten Aufwand geltend machen könne, zumal die Staatsanwaltschaft in der\nEinstellungsverfügung selber erwähnt habe, es bestehe Deckungsgleichheit im\nLebenssachverhalt der Einstellungsverfügung und der Anklage und daher sei die\nEntschädigungsforderung durch das Kreisgericht zu beurteilen (act. 12 S. 2 f. inkl.\nBeilage).\n\n"}