{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2013-76_2014-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1925&type=1563347022&cHash=26126d963332390f87bb31c7e9904091", "Checksum": "f5360fda958ecd43e7c5643c2fed9c31"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2013.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, indem Rechtsanwalt A.__ sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch gegenüber dem Kreisgericht irreführende und falsche Honorarnoten einreichte, gegenüber der Staatsanwaltschaft mehr Aufwand auswies, als tatsächlich er­bracht worden war, und gegenüber dem Kreisgericht rechtskräftig abgewiesenen Aufwand erneut geltend machte, ausserdem aufgrund weiterer Unsorgfältigkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Honorarnote (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. 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April 2014, AW.2013.76).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AW.2013.76\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Anwaltskammer\nPublikationsdatum: 29.04.2014\nEntscheiddatum: 29.04.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 29.04.2014\nMehrfache Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, indem Rechtsanwalt A.__\nsowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch gegenüber dem\nKreisgericht irreführende und falsche Honorarnoten einreichte, gegenüber\nder Staatsanwaltschaft mehr Aufwand auswies, als tatsächlich erbracht\nworden war, und gegenüber dem Kreisgericht rechtskräftig abgewiesenen\nAufwand erneut geltend machte, ausserdem aufgrund weiterer\nUnsorgfältigkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der\nHonorarnote (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. April 2014, AW.2013.76).\n\nAus den Erwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 21. November 2013 teilte das Kreisgericht Z.__ der Anwaltskammer in\nAnwendung von Art. 15 Abs. 1 BGFA eine mögliche Berufsregelverletzung durch\nRechtsanwalt A.__ mit. Zur Begründung legte das Kreisgericht im Wesentlichen dar,\ndass Rechtsanwalt A.__ im Strafverfahren [...] an der Hauptverhandlung vom [...].\nSeptember 2013 eine mit [...]. September 2013 datierte Honorarnote mit Zeitauf­\nschrieben eingereicht habe, welche nach der Auffassung des Gerichts in verschiedener\nHinsicht falsch, ungenau und teilweise treuwidrig sei. Zur Begründung werde auf den\nEntscheid vom [...]. September 2013 verwiesen. Rechtsanwalt A.__ habe insbesondere\nrechtskräftig abgewiesene Entschädigungsforderungen – nebst weiteren, neuen\nPositionen – im Verfahren vor dem Kreisgericht nochmals geltend gemacht (act. 1, act.\n3).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIm Entscheid des Kreisgerichts Z.__ vom [...]. September 2013 wird in Erwägung V. 3.b\nim Wesentlichen festgehalten, dass die Aufwände im Zusammenhang mit dem Vorwurf\nder Irreführung der Rechtspflege (vom 22. September 2011 bis 12. Oktober 2012) von\nder Anklagekammer mit Entscheid vom [...] 2012 (Beschwerde gegen die\nEinstellungsverfügung) rechtskräftig abgewiesen worden seien. Dennoch habe\nRechtsanwalt A.__ dieselben Aufwände vor Kreisgericht erneut in Rechnung gestellt.\nDieses Verhalten sei treuwidrig. Zudem sei in der Kostennote vom [...]. September 2013\nunter dem Datum 22. November 2012 ein Aufwand von 440 Minuten für die\nBeschwerde an die Anklagekammer in Rechnung gestellt worden. Auch dieser\nAufwand sei mit Entscheid der Anklagekammer vom [...] 2012 rechtskräftig abgewiesen\nworden. Ein Vergleich der bei der Staatsanwaltschaft bzw. der Anklagekammer und der\nbeim Kreisgericht eingereichten Kostennoten zeige überdies auf, dass zahlreiche\nPositionen des behaupteten und in Rechnung gestellten Aufwandes nachträglich\nabgeändert worden seien. Im Zeitraum vom 22. September 2011 bis [...]. Oktober 2012\nbetreffe dies 10 von insgesamt 17 Positionen; es würden insgesamt 190 Minuten mehr\ngeltend gemacht. Zudem habe Rechtsanwalt A.__ mit der Kostennote vom [...].\nSeptember 2013 mindestens zwei Positionen (Hauptverhandlung in Z.__, Folgeaufwand\nnach Hauptverhandlung) doppelt, aber mit unterschiedlichen Zeitaufwänden aufgeführt.\nAuch diese Positionen würden die Unzuverlässigkeit der von Rechtsanwalt A.__\neingereichten Zeitaufschriebe belegen. Schliesslich würden auch weitere Positionen\ndarauf schliessen lassen, dass Rechtsanwalt A.__ übersetzte Zeitaufwände in\nRechnung stelle. So habe er für eine rechtshilfeweise Einvernahme 1020 Minuten\n(=17 Stunden) veranschlagt, die Einvernahme habe 2 ¼ Stunden gedauert. Mit einem\ngrosszügig berechneten Fahrweg nach O.__ erscheine ein Zeitbedarf von 8,5 Stunden\nals angemessen. Die Schlusseinvernahme in M.__ habe 3,5 Stunden gedauert, mit\nFahrweg von zwei Stunden und Instruktion von einer halben Stunde ergebe sich ein\nAufwand von 6 Stunden. Der in Rechnung gestellte Aufwand von 430 Minuten (über\n7 Stunden) erscheine übersetzt (act. 2).\n\n[2.-4. Prozessgeschichte]\n\nII.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Rechtsanwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12\nlit. a BGFA). Diese Berufsregel bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen dem\nRechtsanwalt und dem Klienten, sondern auch auf das Verhalten des Rechtsanwalts\ngegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit. Die Pflicht der\nsorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gebietet dem Rechtsanwalt, sowohl\nim Verhältnis zu seinen Klienten als auch in seinem Verhalten gegenüber den\nGerichtsbehörden ein korrektes Verhalten an den Tag zu legen. Die berufsrechtliche\nTreuepflicht soll das Vertrauen in die Person des Anwalts und in die Anwaltschaft an\nsich stärken (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.,\nZürich 2011, Art. 12 N 12, N 25, N 36). Zur sorgfältigen und gewissenhaften\nBerufsausübung gehört auch die Pflicht, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen\n(Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 37d).\n\n"}