Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Diese Legalzession zugunsten des Gemeinwesens bewirkt den Übergang der geleisteten Unterhaltsforderungen samt den Nebenrechten. Mit Nebenrechten sind nicht die Rechte höchstpersönlicher Natur gemeint, sondern nur Rechte, die als solche abtretungsfähig und nicht an die Person des Berechtigten gebunden sind. Dazu zählen die Rechte, die Unterhaltsklage zu erheben, die Abänderung des Unterhaltsbeitrags, die Anweisungen an den Schuldner und die Sicherstellung zu verlangen (BGE 137 III