Aus den Erwägungen: Zunächst stellt sich die Frage, ob die Kinder wegen der Bevorschussung das Recht verloren haben, eine Abänderung des Abänderungsurteils des damaligen Kreisgerichtes zu verlangen. Zwar fordert die Mutter die Kinderunterhaltsbeiträge in eigenem Namen, dies geschieht jedoch aufgrund einer Prozessstandschaft. Dabei handelt es sich um die Befugnis, ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Allg. Bem. zu Art. 276-293, N 13, BGE 129 III 55).