{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2010-54-2_2011-10-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1815&type=1563347022&cHash=ffddb5a3a306cf3deac1d6a52d680547", "Checksum": "f522c877f5bc91dc23164fb38299b742"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2010.54/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.10.2011 BF.2010.54/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 289 Abs. 2 ZGB: Die Aktivlegitimation des Kindes zur Feststellung bzw. Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist im Umfang des geltend gemachten Mehrbetrages, welcher über die tatsächlich bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen hinaus geht, gegeben (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 6. Oktober 2011, BF.2010.54)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:15:18", "Checksum": "34b62c021c77ead80bd66fe11d83cd08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.10.2011 BF.2010.54/2\nRegeste:\nArt. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 289 Abs. 2 ZGB: Die Aktivlegitimation des Kindes zur Feststellung bzw. Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist im Umfang des geltend gemachten Mehrbetrages, welcher über die tatsächlich bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen hinaus geht, gegeben (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 6. Oktober 2011, BF.2010.54).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BF.2010.54/2\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 06.10.2011\nEntscheiddatum: 06.10.2011\n\nEntscheid Kantonsgericht, 06.10.2011\nArt. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 289 Abs. 2 ZGB: Die\nAktivlegitimation des Kindes zur Feststellung bzw. Abänderung von\nKinderunterhaltsbeiträgen ist im Umfang des geltend gemachten\nMehrbetrages, welcher über die tatsächlich bevorschussten\nKinderunterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen hinaus geht, gegeben\n(Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 6. Oktober 2011, BF.2010.54).\n\nAus den Erwägungen:\n\nZunächst stellt sich die Frage, ob die Kinder wegen der Bevorschussung das Recht\nverloren haben, eine Abänderung des Abänderungsurteils des damaligen\nKreisgerichtes zu verlangen. Zwar fordert die Mutter die Kinderunterhaltsbeiträge in\neigenem Namen, dies geschieht jedoch aufgrund einer Prozessstandschaft. Dabei\nhandelt es sich um die Befugnis, ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu\nmachen (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Allg. Bem. zu Art. 276-293, N 13, BGE\n129 III 55).\n\nKommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der\nUnterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2\nZGB). Diese Legalzession zugunsten des Gemeinwesens bewirkt den Übergang der\ngeleisteten Unterhaltsforderungen samt den Nebenrechten. Mit Nebenrechten sind\nnicht die Rechte höchstpersönlicher Natur gemeint, sondern nur Rechte, die als solche\nabtretungsfähig und nicht an die Person des Berechtigten gebunden sind. Dazu zählen\ndie Rechte, die Unterhaltsklage zu erheben, die Abänderung des Unterhaltsbeitrags,\ndie Anweisungen an den Schuldner und die Sicherstellung zu verlangen (BGE 137 III\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n193, E. 3.3). Der Rechtsübergang umfasst demnach mehr als die einzelne, periodisch\nfällig werdende Unterhaltsforderung, die das Gemeinwesen anstelle des\nUnterhaltsschuldners beglichen hat (BGE 137 III 193, E. 3.8). Dieser Übergang\ngewissermassen des Stammrechts auf Unterhalt auf das Gemeinwesen führt jedoch\nnicht dazu, dass das Kind jegliche Ansprüche verliert. Der Übergang findet vielmehr\nlediglich in dem Umfang statt, in dem das Gemeinwesen tatsächlich für den Unterhalt\naufkommt bzw. aufzukommen bereit ist. Soweit dies nicht der Fall ist, sei es, weil das\nGemeinwesen den Unterhalt nur teilweise bevorschusst, sei es, weil das Gemeinwesen\neinen geringeren Unterhalt geltend macht bzw. geltend machen will, als sich das Kind\nvorstellt, muss es Letzterem unbenommen bleiben, seinerseits auf Feststellung oder\nAbänderung der Unterhaltspflicht zu klagen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}