Eine Änderung ist nicht zu erwarten. Die Mutter ist daher, wegen langjähriger Abwesenheit von der Lebenswelt ihrer Söhne, zu deren Erziehung nicht mehr geeignet. Die vorliegende Abwesenheit ist dabei vergleichbar mit der sogenannten 'Ortsabwesenheit ohne Möglichkeit zu regelmässigen Kontakten', welche ebenfalls Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge sein kann (BGer, ZVW 2008, 508, 509; ZVW 1979, 32; ZVW 1985, 108; Häfeli, Wegleitung für vormundschaftliche Organe, 153; Hegnauer, 217). Ist ein Elternteil objektiv und dauerhaft nicht mehr fähig, seine Kinder zu erziehen, muss ihm das Sorgerecht entzogen werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4