Die Entziehung der elterlichen Sorge bedarf mithin eines besonderen Grundes (BGer, ZVW 2008, 508, 509). 'Typische' Ursachen, welche regelmässig Sorgerechtsentziehungen notwendig machen, sind Unerfahrenheit, Krankheit oder langjährige Freiheitsstrafen der Eltern (Hegnauer, 217). Gründe solcher Art sind hier (…) nicht gegeben. Erziehungseignung setzt nun aber eine echte Zuneigung zum Kind, ein waches Interesse an ihm und seiner Entwicklung voraus (BGE 111 II 225, 227; BernerKomm/Bühler/Spühler, aArt. 156 ZGB, N 89).