310 ZGB, N 10 f.). Die elterliche Sorge darf also nur dann entzogen werden, wenn sich die Eltern dauerhaft nicht um ein Kind kümmern können oder wollen (Büchler/Vetterli, 230; Hegnauer, Zur elterlichen Gewalt der ledigen Mutter, ZVW 1990, 99, 100). Das Bedürfnis, die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, ist für sich allein besehen kein Grund, sie der Mutter zu entziehen (Hegnauer, Kindesrecht, 190).