KGer SG, FamPra.2010, 224 [BF.2008.39]). Die Eltern müssen nicht nur zur persönlichen Betreuung des Kindes unfähig, sondern auch ausserstande sein, die Erziehung verlässlich zu organisieren und vernünftige Entschlüsse für die Zukunft zu fassen (BGE 90 II 471, 474). Es ist ein strenger Massstab anzulegen (Hegnauer, 217). Alle anderen Kindesschutzmassnahmen müssen erfolglos geblieben sein oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Ein Obhutsentzug ist der Aufhebung der elterlichen Sorge vorzuziehen, wenn die Eltern nur vorübergehend nicht für das Kind zu sorgen vermögen und es voraussichtlich später wieder selbst betreuen können (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 310 ZGB, N 10 f.).