ZGB, N 4). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist stets die mildeste, im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu wählen. Die Entziehung der elterlichen Sorge stellt das letzte mögliche Mittel, die "ultima ratio", und einen Eingriff in elementare Persönlichkeitsrechte der Eltern dar (BGer, ZVW 2008, 508, 509 und ZVW 2006, 107 f.). Vorausgesetzt wird, dass die Eltern ihre Verantwortung aus objektiven Gründen nicht wahrnehmen können oder sich nicht ernsthaft und pflichtbewusst um das Kind kümmern wollen (Art. 311 Abs. 1 ZGB; KGer SG, FamPra.2010, 224 [BF.2008.39]).