Die Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 ZGB ist eine Kindesschutzmassnahme. Die Erziehung eines Kindes ist in erster Linie zwar Sache der Eltern. Sie haben das Kind zu begleiten, zu schützen und zu fördern (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Können die Eltern diese Aufgabe aber nicht erfüllen, so muss der Staat eingreifen. Kindesschutzmassnahmen sollen eine akute Gefährdung des Kindeswohls abwenden, wobei es nicht auf die Ursachen und insbesondere nicht auf das Verschulden der Eltern ankommt. Die Massnahmen sind keine Sanktionen gegen die Eltern, sie dienen einzig den Interessen des Kindes (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 307