Maier, Aktuelles zu Eheschutzmassnahmen, Scheidungsgründen und Kinderbelangen, AJP 2008, 72, 85). Das hat zur Folge, dass bei gegebener Erziehungsfähigkeit grundsätzlich beide Eltern dieselben 'Chancen' auf die Zuteilung des Sorgerechts haben. Im vorliegenden Fall besteht aber eine andere Situation: Bei der Geburt der Kinder blieb die elterliche Sorge alleine bei der Mutter. Der Vater anerkannte die Kinder zwar; ein gemeinsames Sorgerecht wurde aber nie vereinbart. Die Zuteilung des Sorgerechts an den Vater ist hier daher nur möglich, wenn entweder die Mutter zustimmt (Art. 312; Entscheid der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 2. Juli 2009, ZVW 2009, 439 ff.)