Sind die Eltern nicht verheiratet, haben sie aber ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart, kommen bei der Aufhebung der gemeinsamen Sorge dieselben Kriterien zur Anwendung wie bei der Zuteilung der elterlichen Sorge nach einer Scheidung (BGer 5C.52/2005, E. 2; 5A_375/2008, E. 2; 5A_638/2010, E. 2; BaslerKomm/Schwenzer, Art. 298a ZGB, N 16; Biderbost, Die Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden bei Abänderung eines Entscheides zur Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge, ZBJV 2004, 198 ff.; Maier, Aktuelles zu Eheschutzmassnahmen, Scheidungsgründen und Kinderbelangen, AJP 2008, 72, 85).