224, 225 [BF.2008.39]). Auf Bundesebene sind deshalb Bestrebungen im Gange, diese Bestimmung zu ändern und auch für nicht verheiratete Eltern als Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge vorzusehen, sofern der Vater das Kind anerkennt (Medienmitteilung EJPD 'Schrittweises Vorgehen bei der gemeinsamen elterlichen Verantwortung' vom 25. Mai 2011; Bericht des EJPD vom Januar 2009 zum Vorentwurf einer Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] und des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Art. 220]).