{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2010-52_2011-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1809&type=1563347022&cHash=497c5d0063344fc85b7d728e7df56430", "Checksum": "dcb4b3fd3f64e3dd03713ea4134c890e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2010.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.09.2011 BF.2010.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Die Entziehung der elterlichen Sorge\nstellt das letzte mögliche Mittel, die \"ultima ratio\", und einen Eingriff in elementare\nPersönlichkeitsrechte der Eltern dar (BGer, ZVW 2008, 508, 509 und ZVW 2006, 107 f.).\nVorausgesetzt wird, dass die Eltern ihre Verantwortung aus objektiven Gründen nicht\nwahrnehmen können oder sich nicht ernsthaft und pflichtbewusst um das Kind\nkümmern wollen (Art. 311 Abs. 1 ZGB; KGer SG, FamPra.2010, 224 [BF.2008.39]). Die\nEltern müssen nicht nur zur persönlichen Betreuung des Kindes unfähig, sondern auch\nausserstande sein, die Erziehung verlässlich zu organisieren und vernünftige\nEntschlüsse für die Zukunft zu fassen (BGE 90 II 471, 474). Es ist ein strenger\nMassstab anzulegen (Hegnauer, 217). Alle anderen Kindesschutzmassnahmen müssen\nerfolglos geblieben sein oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Ein\nObhutsentzug ist der Aufhebung der elterlichen Sorge vorzuziehen, wenn die Eltern nur\nvorübergehend nicht für das Kind zu sorgen vermögen und es voraussichtlich später\nwieder selbst betreuen können (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 310 ZGB, N 10 f.). Die\nelterliche Sorge darf also nur dann entzogen werden, wenn sich die Eltern dauerhaft\nnicht um ein Kind kümmern können oder wollen (Büchler/Vetterli, 230; Hegnauer, Zur\nelterlichen Gewalt der ledigen Mutter, ZVW 1990, 99, 100). Das Bedürfnis, die elterliche\nSorge dem Vater zu übertragen, ist für sich allein besehen kein Grund, sie der Mutter\nzu entziehen (Hegnauer, Kindesrecht, 190).\n\nDie Entziehung der elterlichen Sorge bedarf mithin eines besonderen Grundes (BGer,\nZVW 2008, 508, 509). 'Typische' Ursachen, welche regelmässig\nSorgerechtsentziehungen notwendig machen, sind Unerfahrenheit, Krankheit oder\nlangjährige Freiheitsstrafen der Eltern (Hegnauer, 217). Gründe solcher Art sind hier (…)\nnicht gegeben. Erziehungseignung setzt nun aber eine echte Zuneigung zum Kind, ein\nwaches Interesse an ihm und seiner Entwicklung voraus (BGE 111 II 225, 227;\nBernerKomm/Bühler/Spühler, aArt. 156 ZGB, N 89). Der Elternteil, dem ein Kind als\nAlleinerzieher anvertraut ist, muss genügend Gespür für die Bedürfnisse des Kindes\nhaben, ihm Wärme vermitteln, vernünftige Grenzen setzen, es aber auch zur\nSelbständigkeit anleiten können. Er muss ernsthaft an seinen Kindern interessiert sein,\nihnen Sicherheit vermitteln und bereit sein, mit der Schule und dem Umfeld\nzusammenzuarbeiten. Die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils ist für jedes Kind\ngesondert zu beurteilen. (…). Hier haben die Kinder seit mehr als 12 Jahren überhaupt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkeine Beziehung mehr zu ihrer Mutter und wollen diese auch künftig nicht mehr sehen.\nSie sind ihrer Mutter fremd geworden. Eine emotionale Bindung besteht keine mehr.\nDie Mutter kennt weder die Eigenheiten noch die Bedürfnisse der Kinder; gegenseitiges\nVertrauen und eine gemeinsame Basis fehlen gänzlich. So kann die Mutter die Kinder\nzum Beispiel in Berufswahlfragen nicht beraten, obwohl sie das als\nSorgerechtsinhaberin ohne Obhut noch dürfte bzw. müsste, weil sie deren Fähigkeiten\nund Vorlieben gar nicht einzuschätzen vermag. Es ist daher gar nicht mehr möglich,\ndass die Mutter ihre Kinder erziehen kann, und zwar auf Dauer. Eine Änderung ist nicht\nzu erwarten. Die Mutter ist daher, wegen langjähriger Abwesenheit von der Lebenswelt\nihrer Söhne, zu deren Erziehung nicht mehr geeignet. Die vorliegende Abwesenheit ist\ndabei vergleichbar mit der sogenannten 'Ortsabwesenheit ohne Möglichkeit zu\nregelmässigen Kontakten', welche ebenfalls Grund für die Entziehung der elterlichen\nSorge sein kann (BGer, ZVW 2008, 508, 509; ZVW 1979, 32; ZVW 1985, 108; Häfeli,\nWegleitung für vormundschaftliche Organe, 153; Hegnauer, 217). Ist ein Elternteil\nobjektiv und dauerhaft nicht mehr fähig, seine Kinder zu erziehen, muss ihm das\nSorgerecht entzogen werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}