{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BF-2010-52_2011-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1809&type=1563347022&cHash=497c5d0063344fc85b7d728e7df56430", "Checksum": "dcb4b3fd3f64e3dd03713ea4134c890e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BF.2010.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.09.2011 BF.2010.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 298 Abs. 2 ZGB: Pflegt eine Mutter seit Jahren keine Beziehung mehr zu ihren Kindern, ist sie zu deren Erziehung ungeeignet, und ein Entzug der elterlichen Sorge ist möglich (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 22. September 2011, BF.2010.52)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:17:05", "Checksum": "3d885d37b3563d4b69ef1c5c3a9b3f28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.09.2011 BF.2010.52\nRegeste:\nArt. 298 Abs. 2 ZGB: Pflegt eine Mutter seit Jahren keine Beziehung mehr zu ihren Kindern, ist sie zu deren Erziehung ungeeignet, und ein Entzug der elterlichen Sorge ist möglich (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 22. September 2011, BF.2010.52).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BF.2010.52\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 22.09.2011\nEntscheiddatum: 22.09.2011\n\nEntscheid Kantonsgericht, 22.09.2011\nArt. 298 Abs. 2 ZGB: Pflegt eine Mutter seit Jahren keine Beziehung mehr zu\nihren Kindern, ist sie zu deren Erziehung ungeeignet, und ein Entzug der\nelterlichen Sorge ist möglich (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 22. September\n2011, BF.2010.52).\n\nSachverhalt:\n\nDie nicht verheirateten Eltern X. und Y. haben zwei gemeinsame Kinder. Die Eltern\ntrennten sich, als diese zwei Jahre alt waren. Die Kinder verblieben beim Vater. Ein\npersönlicher Verkehr mit der Mutter kam nie mehr zustande. Elf Jahre nach der\nTrennung verlangt der Vater die Zuteilung der elterlichen Sorge.\n\nAus den Erwägungen:\n\nSind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet, steht die elterliche Sorge der Mutter zu\n(Art. 298 Abs. 1 ZGB; Büchler/Vetterli, 228 f.; Rumo-Jungo/Liatowitsch, Nichteheliche\nLebensgemeinschaft: vermögens- und kindesrechtliche Belange, FamPra.ch 2004,\n895, 906). Diese gesetzliche Regelung widerspricht zum einen der EMRK (Zaunegger\ngegen Deutschland [Beschwerde-Nr. 22028/04] in: EGMR stärkt Sorgerecht\nunverheirateter Väter, Jusletter vom 7. Dezember 2009; Meier, L'autorité parentale\nconjointe, ZKE 2010, 246 ff.; Meier/Häberli, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindesund Vormundschaftsrecht November 2010 bis Februar 2011, ZKE 2011, 137, 138).\nZum andern lässt sich der heute noch geltende rechtliche Vorrang der unverheirateten\nMutter schwer mit der natürlichen Erkenntnis vereinbaren, dass ein Kind zwei Eltern\nhat, die für sein Gedeihen grundsätzlich gleich wichtig sind (KGer SG, FamPra.ch 2010,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n224, 225 [BF.2008.39]). Auf Bundesebene sind deshalb Bestrebungen im Gange, diese\nBestimmung zu ändern und auch für nicht verheiratete Eltern als Regelfall die\ngemeinsame elterliche Sorge vorzusehen, sofern der Vater das Kind anerkennt\n(Medienmitteilung EJPD 'Schrittweises Vorgehen bei der gemeinsamen elterlichen\nVerantwortung' vom 25. Mai 2011; Bericht des EJPD vom Januar 2009 zum Vorentwurf\neiner Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] und des\nSchweizerischen Strafgesetzbuches [Art. 220]).\n\nSind die Eltern nicht verheiratet, haben sie aber ein gemeinsames Sorgerecht\nvereinbart, kommen bei der Aufhebung der gemeinsamen Sorge dieselben Kriterien zur\nAnwendung wie bei der Zuteilung der elterlichen Sorge nach einer Scheidung (BGer\n5C.52/2005, E. 2; 5A_375/2008, E. 2; 5A_638/2010, E. 2; BaslerKomm/Schwenzer,\nArt. 298a ZGB, N 16; Biderbost, Die Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden\nbei Abänderung eines Entscheides zur Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge,\nZBJV 2004, 198 ff.; Maier, Aktuelles zu Eheschutzmassnahmen, Scheidungsgründen\nund Kinderbelangen, AJP 2008, 72, 85). Das hat zur Folge, dass bei gegebener\nErziehungsfähigkeit grundsätzlich beide Eltern dieselben 'Chancen' auf die Zuteilung\ndes Sorgerechts haben. Im vorliegenden Fall besteht aber eine andere Situation: Bei\nder Geburt der Kinder blieb die elterliche Sorge alleine bei der Mutter. Der Vater\nanerkannte die Kinder zwar; ein gemeinsames Sorgerecht wurde aber nie vereinbart.\nDie Zuteilung des Sorgerechts an den Vater ist hier daher nur möglich, wenn entweder\ndie Mutter zustimmt (Art. 312; Entscheid der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich\nvom 2. Juli 2009, ZVW 2009, 439 ff.) oder ihr die elterliche Sorge entzogen wird. Die\nMutter widersetzt sich ausdrücklich einer Übertragung des Sorgerechts an den Vater.\nDaher ist die Entziehung des Sorgerechts zu prüfen.\n\nDie Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 ZGB ist eine\nKindesschutzmassnahme. Die Erziehung eines Kindes ist in erster Linie zwar Sache der\nEltern. Sie haben das Kind zu begleiten, zu schützen und zu fördern (Art. 302 Abs. 1\nZGB). Können die Eltern diese Aufgabe aber nicht erfüllen, so muss der Staat\neingreifen. Kindesschutzmassnahmen sollen eine akute Gefährdung des Kindeswohls\nabwenden, wobei es nicht auf die Ursachen und insbesondere nicht auf das\nVerschulden der Eltern ankommt. Die Massnahmen sind keine Sanktionen gegen die\nEltern, sie dienen einzig den Interessen des Kindes (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 307\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}